BGH bestätigt Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf auch bei Abschluss eines Räumungsvergleichs (Urteil des Bundesgerichtshofs VII ZR 99/14). Der BGH hat klar gestellt, in welchen Fällen Mieter von ihrem Vermieter Schadensersatz verlangen können, wenn der schuldhaft eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs ausspricht. Weitere Voraussetzung ist ein Zusammenhang zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf und dem geltend gemachten Schaden.
Dieser Zusammenhang entfällt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur, wenn Mieter und Vermieter durch gegenseitiges Nachgeben im Räumungsvergleich auch den Streit darüber beilegen, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgetäuscht war.
Bietet der Wortlaut des Vergleichs hierzu keine Anhaltspunkte, ist von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche nur ausnahmsweise auszugehen, beispielsweise wenn sich der Vermieter im Einzelfall zu einer erwähnenswerten Gegenleistung verpflichtet, wie durch die Zahlung eines Abstandsbetrages.
Das Vermieterargument, der Mieter sei ja aufgrund des Räumungsvergleich ausgezogen und nicht wegen dem vorgetäuschten Eigenbedarf, sticht nicht mehr.
Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden! Denkbare Schadenspositionen sind die Kosten des Räumungsrechtsstreits, die gesamten Umzugskosten, Maklerkosten aber auch die Mietdifferenz, weil in der neuen Wohnung eine höhere Miete bezahlt werden muss.
Immer wieder werden Wohnungen wegen angeblichen Eigenbedarfs gekündigt, nur weil der Vermieter eine höhere Miete will. Es lohnt sich für den Mieter nach gewisser Zeit zu kontrollieren, ob tatsächlich die Person eingezogen ist, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wurde.
Für den Vermieter ist wichtig ist eine vorgeschaltete rechtliche Beratung wichtig, um die oben beschriebenen Risiken bei einer Eigenbedarfskündigung zu vermeiden.
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Mietrecht ist Dr. Christian Altmann, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.