In den meisten Mietverträgen sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Dies soll zum einen den Vermieter für den Fall der Insolvenz des Mieters schützen, zum anderen bewahrt es den Mieter vor hohen Betriebskostenabrechnungen nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
Da der allgemeine Anstieg der Preise auch vor den Betriebskosten nicht Halt macht, müssen die vereinbarten Vorauszahlungen regelmäßig angepasst werden. Das BGB gibt dem Vermieter dazu das Recht, die Vorauszahlungen einseitig angemessen zu erhöhen.
Häufig kommt es dann zum Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Angemessenheit der Erhöhung.
Es stellt sich nun die Frage, ob der Vermieter den Mieter kündigen kann, wenn dieser eine erhöhte Betriebskostenvorauszahlung nicht begleicht und die Rückstände eine oder zwei Monatsmieten betragen.
Hält der Mieter die Erhöhung der Betriebskosten für unwirksam, steht er vor einem Dilemma. Zwar ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, die erhöhte Vorauszahlung zu begleichen, wenn die Abrechnung mangelhaft ist.
Befindet sich der Mieter allerdings mit dieser Auffassung im Unrecht und ein Gericht entscheidet, dass die Betriebskostenerhöhung wirksam war, läuft er Gefahr, dass der Vermieter das Mietverhältnis des kündigt.
Dem Mieter ist daher zu raten, erhöhte Vorauszahlungen vollständig, aber unter Vorbehalt zu begleichen. Ist der Mieter der Meinung, dass die Betriebskostenerhöhung falsch ist, kann er den Vermieter auf Rückzahlung der überhöhten Betriebskosten verklagen. So riskiert er nicht, plötzlich ohne Dach über dem Kopf dazustehen.