Wohnvorteil - Berücksichtigung des Wertes einer selbstgenutzten Immobilie beim Unterhalt

Berücksichtigung des Wertes einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines Eigenheims beim Unterhalt? Auch das mietfreie Wohnen ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu betrachten.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder auch der Unterhaltsverpflichtete in einer ihm gehörenden Wohnung, so muss er sich die Vorteile der Nutzung anrechnen lassen. 

Für den Trennungsunterhalt gilt jedoch nicht der marktübliche Wohnvorteil, sondern man spricht von einem angemessenen Wohnvorteil. 

Wenn nun ein Ehegatte die ganze Wohnung alleine bewohnt und eine Vermietung des Teils der Wohnung, der durch den Auszug des anderen Teils freigeworden ist, nicht möglich ist, so ist ausschließlich der Wert für eine angemessene kleinere Wohnung anzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass im ersten Jahr der Trennung in der Regel ein Umzug mit der Folge der Anrechnung des gesamten Mietwerts nicht zumutbar ist. 

Von diesem Wohnvorteil können jedoch bestimmte Kosten abgezogen werden.

 

Hauslasten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Hauslasten abziehbar, aber nur wenn sie verbrauchsunabhängig sind.

Instandhaltungskosten: Hier können notwendige Kosten abgezogen werden. Ausbauten und Modernisierung fallen jedoch hierunter nicht, da diese Ausgaben dazu dienen, das Vermögen gebildet wird. 

 

Zinsen sind daher immer abziehbar. Anders als beim nachehelichen Unterhalt sind beim Trennungsunterhalt Tilgungen abziehbar, egal ob es sich um Allein- oder Miteigentum handelt. Stichtag ist jedoch immer der Tag an dem der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wurde. Ab diesem Tag von Tilgungen nicht mehr abziehbar. 

 

Die richtige Berechnung des Wohnvorteils kann somit sowohl für den Unterhaltsempfänger als auch für Unterhaltszahler eine erhebliche Be- oder Entlastung bezüglich seiner Zahlpflichten bedeuten.