Lohnzahlungsansprüche der Mitarbeiter in der Insolvenz
Was mit den Ansprüchen der Mitarbeiter auf Bezahlung von Lohn passiert, hängt entscheidend davon ab, ob die Ansprüche Masseforderungen oder Insolvenzforderungen sind. Masseforderungen werden aus der Insolvenzmasse vorab bezahlt. Sie sind daher in voller Höhe auszubezahlen und können gegen den Insolvenzverwalter gerichtlich durchgesetzt werden.
Nur bei Masseunzulänglichkeit ist dies nicht der Fall. Wenn die vorhandene Masse zwar noch die Kosten des Verfahrens deckt, aber nicht mehr genug Geld da ist, um die weiteren
Masseverbindlichkeiten zu bezahlen, liegt Masseunzulänglichkeit vor. Es können daher die Massegläubiger nur noch nach Quote bedient werden, geklagt werden darf nicht mehr. Diese
Masseunzulänglichkeit muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht anzeigen. Das Insolvenzgericht veröffentlicht dies in den öffentlich zugänglichen Insolvenzbekanntmachungen. Der
Arbeitnehmer kann sich somit vorab informieren, ob sich eine Klage gegen den Insolvenzverwalter wegen nicht bezahltem Lohn überhaupt noch lohnt.
Masseforderungen entstehen nach Insolvenzeröffnung, wenn z. B der Insolvenzverwalter Verträge abschließt oder bei gegenseitigen Verträgen die Erfüllung verlangt.
Grundsätzlich bestehen Arbeitsverhältnisse zu Lasten der Insolvenzmasse weiter, so dass Zahlungsansprüche der Mitarbeiter, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, eben Masseforderungen
werden.
Sind die Ansprüche der Mitarbeiter aber vor der Insolvenzeröffnung entstanden, so liegen lediglich Insolvenzforderungen vor, die zwar zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, aber in der
Regel nur zu einem Bruchteil tatsächlich befriedigt werden.
Damit die Mitarbeiter aber nicht ganz leer ausgehen, hat der Gesetzgeber das Instrument des Insolvenzausfallgeld geschaffen.
Wenn der Insolvenzverwalter das Bestehen der Forderung nicht anerkennt, kann Insolvenzfeststellungsklage erhoben werden. Hierbei sind Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen zu
beachten, die zwar nicht für die gerichtliche aber für die außergerichtliche Geltendmachung zu beachten sind.
So sehen viele Arbeits- oder Tarifverträge vor, dass Lohnansprüche spätestens nach drei Monaten beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Da der Insolvenzverwalter die Rolle des
Arbeitgebers einnimmt, sind die Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.